Nachdem mein Schreiben vom 29.01.2012 nun von Herrn Dr. Henke und Herrn Setecki beantwortet wurde muss ich leider immer noch Feststellen, dass der Verdacht der rechtswidrigen Einführung der Registriergebühr weiterhin besteht und nach der Satzung der VWA nicht zuständig war für die Einführung der Registriergebühr, sondern die Bundesversammlung darüber hätte abstimmen müssen. Dies ist nicht geschehen.
Meine Argumentation in dieser Hinsicht ist aus nachfolgendem Schreiben an die HG zu ersehen:
Abs.: Klaus Giersiepen, Neuenhöhe 58 a, 42929 Wermelskirchen (Vorsitzender)
Tel.-Nr. 02196 / 91652, E-Mail: kl.gier@t-online.de
Verein für Deutsche Schäferhunde (SV) e.V.
-Hauptgeschäftsstelle-
Steinerne Furt 71
86167 A u g s b u r g
Ihre Nachricht vom: Ihr Zeichen: Unsere Zeichen: Wermelskirchen, den
06.02.2012 HS61/HH62/VwOG 12.Febr. 2012
Widerspruch zur Einführung der Registriergebühr im SV ab 2012
Bezug: Ihr o.g. Schreiben und vorheriger Schriftverkehr
Sehr geehrter Herr Setecki,
vielen Dank für Ihre Ausführungen mit Schreiben vom 08.02.2012.
Ich bedanke mich auch bei Herrn Dr. Henke für sein Schreiben vom 07.02.2012, indem er mir u.a. mitteilt, dass sämtliche Entscheidungen Ihrerseits mit ihm abgestimmt wurden und werden. Leider geht er aber darin nicht auf die Problematik an sich ein, ob bei der Art der Einführung der Registriergebühr ein Verstoß gegen die Satzung vorliegt und ob im Allgemeinen diese Einführung nicht ausgerechnet nur diejenigen einseitig belastet, die als Prüfungsteilnehmer überhaupt erst diese Einnahmen ermöglichen.
Hier stellt sich die Frage der Verhältnismäßigkeit und Gleichbehandlung, die bei jeder demokratischer Entscheidung z.N. einer bestimmten Personengruppe geprüft werden sollte.
Aber nun zu Ihrer Argumentation, dass kein Verstoß gegen die Satzung vorliegt und die Gebühr nicht rechtswidrig und widerrechtlich eingeführt wurde.
Dem kann ich so nicht folgen:
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Denn warum haben sie den Abs. 1 des § 25 der Satzung des Hauptvereins nicht bereits in Ihrem ersten Schreiben vom 25.01.2012 angeführt? Ihre Antwort war wohl etwas unvollständig, obwohl ich ausdrücklich um einen klagefähigen Bescheid gebeten hatte.
Der Verein leistet sich doch ein Rechtsamt, wurde von dort niemand zu Rate gezogen?
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Dieser Nebensatz im Abs. 1, „soweit keine andere Regelung getroffen ist“, kann nicht als Begründung hinzugezogen werden, dass die im Abs. 2 angeführten Ausschüsse als Vollzugsorgan für Ihre dort getroffenen Entscheidungen auch letztlich zuständig sind.
Im Abs. 2 steht lediglich, dass zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben die dann aufgeführten Ausschüsse gebildet werden.
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Richtig ist, dass sie in allen ihnen zugewiesenen Angelegenheiten beratende Funktionen ausüben und darüber hinaus zu wichtigen Einzelfragen Beschlussvorlagen für die Bundesversammlung vorbereiten.
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Die Einführung einer so weittragenden Registriergebühr ist wohl eine wichtige Entscheidung für alle Vereinsmitglieder.
Für die HG und deren Geschäftsführung scheinbar nicht so wichtig, da diese, deren Argumenten zu folgen, ja nur deswegen notwendig war, weil die Einnahmen nicht mehr ausreichten, um die steigenden Ausgaben ausgleichen zu können.
Die Finanzierungslücke soll auf rund 120.000 € für 2012 geschätzt worden sein, richtig?
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Nach § 15 Abs.1 ist die Bundesversammlung in allen den SV betreffenden Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht anderen Organen übertragen sind. Explizit zugewiesen ist dem VWA zur Entscheidung lediglich die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan.
Weiter ist laut § 15 Abs. 2 e) die Bundesversammlung zuständig für Entscheidungen in Vermögensangelegenheiten und nach Buchstaben q) in allen sonstigen für den SV wichtigen Angelegenheiten.
Das hier ist ja wohl eine wichtige Angelegenheit, da Sie durch die Einführung der Registriergebühr weiteren Mitgliederschwund wissentlich in Kauf nehmen.
Das haben Sie nämlich bereits durch ihr Handeln in Erwägung gezogen, indem Sie den bereits im Mai 2011 getroffenen Beschluss erst im November 2011 veröffentlichten. Zu diesem Zeitpunkt war zum Einen bereits die Kündigungsfrist für Mitglieder überschritten und zum Anderen gaben sie aufkommenden Widerständen nur geringe Zeit etwas dagegen zu unternehmen.
Der § 20 Abs. 2, d) wurde von mir angeführt, weil Herr Oehmig in Schreiben an die Landesgruppen damit u.a. auf seltsame Art argumentiert.
Hier scheint man sich in der HG wohl nicht einig zu sein. Sollte doch wohl besser über das das Rechtsamt abgestimmt werden, wie bereits oben erwähnt.
Aber Ihre Darstellung entspricht zumindest in diesem Punkt auch meinen Vorstellungen der Auslegung.
In Bezug auf die Strukturkommission interessiert mich, ob die überhaupt noch ernsthaft gewillt ist Änderungen für den Verein und dessen Mitglieder zu erarbeiten und nicht nur die Interessen der Mandatsträger vertritt. Aber das habe ich bereits angeschnitten und dazu sende ich Ihnen wie gewünscht gesondert per E-Mail meine damaligen Schreiben an Herrn Grube.
Der Inhalt wird Ihnen vermutlich nicht gefallen, aber das ist meine Meinung und die Meinung vieler Mitglieder, die sich leider aber nicht öffentlich äußern.
Ist schon bezeichnend, dass der Strukturkommission die damals erbetenen Meinungen oder Vorschläge der Mitglieder nicht mehr vorliegen.
Leider fehlt hier Transparenz und wenn die fehlt können nachteilige Folgen für die Mitglieder schwerlich akzeptiert werden.
Herr Grube erst hat versucht die Mitglieder mit einzubeziehen, leider stand er der Kommission nicht allzu lange vor.
Was er versuchte, wurde dann auch nicht fortgeführt und demzufolge weiß auch niemand was seit dem Bestehen der Strukturkommission überhaupt erarbeitet wurde.
Aber seit ca. 7 Jahren scheinen Ergebnisse immer noch nicht auf den Tisch zu liegen. Da benötigt man eben die Zwischenlösung einer Registriergebühr.
Noch etwas was mir zu denken gibt und im Moment speziell unsere OG betrifft.
Bereits am 13.01.2012, also vor über 4 Wochen, habe ich Fristschutzantrag für unsere Ausdauerprüfung am 16.05.2012 beantragt und bisher keinen Rücklauf bekommen.
Das wird doch nicht an unseren Widerspruch liegen, denn bisher können Sie nicht davon ausgehen, dass wir die Registriergebühr nicht abführen werden.
Ich gehe also davon aus, dass unser Antrag genehmigt und uns bald zugeschickt wird.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
- Klaus Giersiepen -
Kopien an:
1. Herrn Wolfgang Felten, LG 05, zur Kenntnisnahme
2. Veröffentlichung auf unser HP
http://www.sv-og-remscheid.de/,
zur Kenntnisnahme aller Interessierten
================================================================================================Auf Auf meine bisherigen Schreiben erhielt ich mit Post vom 25.01.2012 nun eine Antwort von Herrn Setecki.
Es handelt sich hierbei um ein 3-seitiges Schreiben. Es beinhaltet im Wesentlichen die in der SV-Zeitung und den Newslettern bereits veröffentlichten Notwendigkeiten, die zur Einführung der Registriergebühr führten.
Auch werden Paragraphen der Satzung genannt, aus denen sich die Zuständigkeit des VWA ergeben sollen und die Berechtigung der Einführung unter Umgehung einer Abstimmung bei der Bundesversammlung im Mai 2011.
Da ich mich mit dieser Begründung nicht ausreichend informiert sehe, halte ich meinen Widerspruch weiter berechtigt und habe das der HG auch mit nachfolgendem Schreiben mitgeteilt:
Ihrere Nachricht vom: Ihr Zeichen: Unsere Zeichen: Wermelskirchen, den
25.01.2012 HS61/HH62/VwOG 29.Jan. 2012
Widerspruch zur Einführung der Registriergebühr im SV ab 2012
Bezug: Ihr o.g. Schreiben und vorheriger Schriftverkehr meinerseits
Sehr geehrter Herr Setecki,
vielen Dank für Ihre jetzt auf einmal schnelle Antwort.
Ihre darin enthaltenen Argumente zum Ausgleich ansteigender notwendiger Kosten sind mir durch Ihre Veröffentlichung in den Newsletter und im SV-Heft als Begründung zur Einführung der Registriergebühr bekannt.
Nur die Maßnahmen, die zu einem wiederum auch notwendigen Ausgleich führen, kann meiner Ansicht nicht durch eine Einseitige Belastung von Veranstaltungsteilnehmern oder Veranstalter erfolgen. Hierfür sollte schon der gesamte Verein in Verantwortung genommen werden. Dies würde auch zu einer relativen geringen Belastung des einzelnen Mitgliedes führen und nicht die „Leistungsträger“ ein vielfaches höher in die Verantwortung nehmen.
Aber das habe ich ich ja bereits in meinem ersten Schreiben überschlagen und vorgerechnet. Und hier habe ich die Teilnehmer an Agility - Turnieren wohl weit unterschätzt, wie ich aus Reaktionen meines Schreibens entnehmen konnte. Danach werden diese durch die Gebühr weitaus höher als 6,00 € im Schnitt pro Jahr zur Kasse gebeten. Und hier gebe ich zu bedenken, dass diese Sparte im Moment scheinbar die Sparte im SV ist, die vielleicht noch Steigerung erwarten lässt.
Aber all das ist nicht das Thema meines Widerspruches.
Es geht es in erster Linie darum, dass solche massiven Eingriffe nicht allein von einem untergeordneten Ausschuss entschieden werden können. Das gibt die Satzung einfach nicht her und das habe ich in meinem Schreiben vom 06.01.2012 auch ausführlich dargelegt.
Die von Ihnen als Rechtsnorm aufgeführten §§ der Satzung, werden von Ihnen als berechtigte Rechtsgrundlage angeführt, durch welche die Einführung der Registriergebühr durch den VWA als zuständiges Gremium richtig war.
Dem Widerspreche ich erneut, da sie dabei überhaupt nicht den § 25 Abs. 1 berücksichtigen und die Nennung dieses Absatzes des § 25 tunlichst vermeiden.
Ich habe das bereits in meinem Schreiben vom 06.01.2012 erläutert.
Zur Erinnerung :
„Der VWA ist laut § 25, Abs. 2, Ziffer 1a zwar zuständig für wirtschaftliche u.a. Sachen des SV.
Laut § 25 Abs. 1 üben die Ausschüsse jedoch beratende Tätigkeit aus und sind somit nicht Vollzugsorgan.
Er berät den Vorstand, der demzufolge vom VWA vorgeschlagene Maßnahmen auch ausschließlich als Vollzugsorgan umsetzen kann.
Das kann der Vorstand aber nur alleine bis zu einem Betrag in Höhe von 130.000 €, alles was darüber hinaus geht muss von der Bundesversammlung als höchstes Organ des Vereins genehmigt und beschlossen werden.
Es kann nicht im Umkehrschluss angenommen werden, dass alles was über den genannten Betrag hinaus geht von den Ausschüssen zu regeln ist.
Dies entbehrt jeglicher Grundlage, es sei denn, dass dies dann in der Satzung anders geregelt ist, oder explizit ein Hinweis auf eine andere Bestimmung innerhalb der Satzung niedergelegt wäre.“
Weiter ist im § 25 (1) festgelegt, dass die Ausschüsse über ihre beratenden Tätigkeit hinaus:
„ zu wichtigen Einzelfragen Beschlussvorlagen für die Bundesversammlung vorbereiten.“
Hier wird wieder einmal deutlich, dass der VWA die Registriergebühr zwar der Bundesversammlung vorschlagen konnte, aber nicht wie geschehen als bereits beschlossen der Bundesversammlung im Mai 2011 lediglich zur Kenntnis zu geben.
Hier wäre die Bundesversammlung als Souverän des Vereins gefordert gewesen dieser Beschlussvorlage des VWA auch in Form einer Abstimmung zuzustimmen. Da dies nicht geschah, ist die Einführung dieser Registriergebühr rechtswidrig und widerrechtlich eingeführt worden und kann somit auch nicht in kraft treten.
Alle weiteren Argumente Ihrerseits, welche die Zuständigkeit zur Einführung der Registriergebühr dem VWA zuschreiben sind daher Makulatur und die weiter von Ihnen genannten §§ der Satzung greifen nicht.
Warum gehen Sie in Ihrem Schreiben nicht auf den Abs. 1 des § 25 ein? Schenken Sie diesem Absatz fahrlässig keine Beachtung oder vergessen die Nennung vorsätzlich?
Für die Ortsgruppen, die zur Einziehung und Abführung an den Hauptverein beauftragt wurden, stellt sich die Frage der Unterstützung einer widerrechtliche Maßnahme. Sie machen sich angreifbar, wenn sie die Einführung dieser Gebühr, die ohne Rechtsgrundlage beschlossen wurde, für den Hauptverein einziehen. Hier habe ich als Ortsgruppenvorsitzender die Pflicht zu remonstrieren!
Noch einmal zurück zu Einsparmöglichkeiten.
Anfang 2009 wurde die Strukturkommission unter Leitung von Herrn Grube ins Leben gerufen. Bereits damals lag es auf der Hand, so nicht weiter wirtschaften zu können.
Was ist aus dieser Kommission geworden? Herr Grube hat den Vorsitz niedergelegt, warum?
Existiert diese Kommission immer noch und wann ist mit Ergebnissen zu rechnen?
Ich fürchte, dass alles eingeschlafen ist, weil die verhärteten Strukturen nicht zu brechen sind, weil zu viele Mandatsträger sich nicht von den Vorteilen der geschaffenen Tröge trennen lassen.
Meine damaligem Gedanken habe ich Herrn Grube schriftl. übermittelt und meine Bedenken, die offensichtlich tatsächlich vorlagen, ihm mitgeteilt. Ihm hat mein erstes Schreiben scheinbar gefallen und er rief mich nach Erhalt voller Zuversicht an und versicherte, dass sich alles ändern werde. Aber das war es dann auch.
Vielleicht liegen meine Schreiben ja noch dort irgendwo vor, was ich aber nicht glaube. Falls daran aber Interesse besteht, könnte ich sie Ihnen jetzt noch per Mail übermitteln.
Meine ersten Schreiben zur Registriergebühr habe ich an Sie und Herrn Dr. Henke als Präsident gerichtet. Leider habe ich nur eine Antwort von Ihnen erhalten.
Die Meinung des Herrn Dr. Henke würde mich aber auch interessieren. Der Präsident des Vereins ist letztlich Ihr Arbeitgeber, der die Interessen der Mitglieder des Vereins zu vertreten hat.
Bitte leiten Sie dieses Schreiben an ihn weiter.
Ich erwarte dankend Ihren Bescheid.
Mit freundlichen Grüßen
gez.
- Klaus Giersiepen -
Kopien an:
1. Herrn Wolfgang Felten, LG 05, zur Kenntnisnahme
2. Veröffentlichung auf unser HP
http://www.sv-og-remscheid.de/,
zur Kenntnisnahme aller Interessierten